Hofmann der Ofenbauer!
by T. Seidl
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Geltung der Einkaufsbedingungen:
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die Hofmann als Käufer oder Besteller abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Lieferbedingungen von Lieferanten, die von den Hofmann Einkaufsbedingungen abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Hofmann Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Allgemeines:
Mit der Annahme des Auftrages, spätestens jedoch mit dem Beginn seiner Ausführung erkennt der Lieferant die ausschließliche Geltung der Einkaufsbedingungen an.
Angebot:
Der Lieferant hat sich in den Angeboten bezüglich Art, Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Angebote haben kostenlos zu erfolgen und sind unverbindlich.
Vertragsabschluß:
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt die Bestellung von Hofmann als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Schweigt Hofmann auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Lieferanten, so gilt dies in keinem Fall als Zustimmung, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
Schließt Hofmann mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen (Preisvertrag), so ist eine von Hofmann erteilte Bestellung verbindlich, sofern der Lieferant nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen widerspricht.
Auftragsannahme:
Jeder angenommene Auftrag ist unter Verwendung einer Auftragbestätigung postwendend zu bestätigen. Der gesamte, diesen Auftrag betreffende Schriftverkehr muss die Erkennungsmerkmale (Bestellnummer u. Datum des Bestellschreibens) aufweisen. Unsere Aufträge sind widerruflich, solange nicht die Bestätigung ihrer unveränderten Annahme bei uns eingegangen ist. Abweichungen vom Auftrag sind in der Auftragsbestätigung deutlich zu kennzeichnen.
Lieferzeit:
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Der Lieferant ist verpflichtet, Hofmann unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen, und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen, wenn für ihn erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Solange und soweit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte die Lieferung wegen einer durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung für Hofmann nicht mehr verwertbar ist, ist Hofmann zur Abnahme nicht verpflichtet. Hofmann ist insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Für infolge Nichteinhaltung der Lieferzeit eingetretene Schäden wie auch für die aus gleichem Grunde angefallenen erhöhten Abwicklungskosten (Eilfrachten, Sondertransport usw.) haftet - unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte - ausschließlich der Lieferant.
Insbesondere kann Hofmann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen bzw. sich von dritter Seite Ersatz beschaffen oder den Rücktritt verlangen.
Unabhängig hiervon ist Hofmann berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 1% pro angefangener Woche, maximal jedoch 10 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen.
Betriebsstörungen, die ohne unser Verschulden eintreten, befreien uns für die Dauer der Störung von der Abnahme- und Zahlungsverpflichtung. Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung.
Teilrechnungen werden nicht anerkannt, außer mit außdrücklicher Zustimmung von Fa. Hofmann.
Gefahrenübergang, Dokumente:
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftliches vereinbart ist oder aus der Bestellung hervorgeht, frei Werk Hellmonsödt zu erfolgen.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Rechnungen sind gleichzeitig mit Warenabsendung unter Angabe unseres Bestellzeichens an Hofmann zu senden.
Preise und Zahlung:
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist Hofmann berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.
Eingangsprüfung:
Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Auftragsmenge sind nicht zulässig.
Mängelhaftung:
Soweit wir aufgrund der Besonderheiten unseres Unternehmens eingehende Ware nicht innerhalb der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht untersuchen können, insbesondere wenn die Verpackung üblicherweise nicht oder nicht sofort beseitigt wird, verzichtet der Lieferant auf Einhaltung der gesetzlichen Prüf- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
Zahlung bedeutet nicht Anerkennung der Mängelfreiheit.
Unbeschadet unserer gesetzlichen Gewährleistungsansprüche behalten wir uns vor, die gelieferte Ware zur Verfügung zu stellen, sofern sie mangel- bzw. fehlerhaft ist. Der Lieferant ist dann verpflichtet, Nacherfüllung nach unserer Wahl durch unverzügliche kostenlose Nachlieferung oder kostenlose Nacharbeit zu leisten.
Ist der Auftragnehmer mit seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung (8 Tage) im Verzug, so ist der Auftraggeber, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, berechtigt, den Gegenstand der Lieferung zur Verfügung zu stellen und sich anderwärts einen entsprechenden Ersatz zu beschaffen.
Weiters behält sich Hofmann ein erweitertes Wahlrecht bei Mängeln vor (Preisminderung, sofortiger Schadenersatz anstelle Verbesserung).
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme der Produkte beim Anwender, max. 36 Monate ab Lieferung durch den Lieferanten. In dringenden Fällen sind wir außerdem berechtigt, die Beseitigung der Mängel ohne weiteres auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bei verborgenen Mängeln behalten wir uns vor, zusätzlich Ersatz der bis zu Entdeckung des Mangels angefallenen Aufwendungen zu verlangen. Die Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Soweit im Einzelvertrag nichts anders vereinbart ist, sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
Zeichnungen und Modelle:
Zeichnungen, Werkzeuge und sonstige Gegenstände, die der Auftraggeber für die Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellt oder bezahlt, bleiben bzw. werden sein Eigentum, über das er frei verfügen kann. Der Auftragnehmer haftet für Ihren Verlust oder Ihre Beschädigung bzw. missbräuchliche Benützung bis zur ordentlichen Rückgabe.
Beigestellte Zeichnungen u. Muster dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma Hofmann an Dritte weitergeleitet werden.
CE-Konformationserklärung/Herstellererklärung:
Die gelieferten Produkte müssen alle, die das jeweilige Produkt betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie erforderlich sein, muss der Lieferant diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu Verfügung stellen. Eine Gefahrenanalyse ist kostenlos mit zu liefern.
Eigentumsrecht bei Lohnfertigung
1) Material, das der Auftraggeber zur Durchführung seiner Aufträge beistellt, bleibt sein Eigentum. Es ist sofort nach Übernahme durch den Auftragnehmer deutlich als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen und gesondert von gleichartigem oder ähnlichem Material zu lagern. Es darf nur zur Durchführung des erteilten Auftrages verwendet werden.
2) An der durch die Verarbeitung des vom Auftraggeber beigestellten Materials entstandenen neuen Sache überträgt ihm der Auftragnehmer unmittelbar nach Fertigstellung das uneingeschränkte Eigentum, sofern es nicht ohnedies auf Grund der Rechtslage gegeben ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nach Abschluß jeder Teilfertigung davon in Kenntnis zu setzen, dass die gefertigten Gegenstände als Eigentum des Auftraggebers zur jederzeitigen Verfügung durch ihn bereitgehalten werden.
3) Werden Gegenstände, die Eigentum des Auftraggebers sind oder ihm ins Eigentum übertragen wurden, gepfändet oder ist eine Pfändung dieser Gegenstände beabsichtigt oder drohen seine Rechte in anderer Weise beeinträchtigt zu werde, so hat ihn der Auftragnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das vom Auftraggeber beigestellte Material und die in dessen Eigentum übergangenen Erzeugnisse auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken versichern zu lassen.
5) Wurde das vom Auftraggeber beigestellte Material auf dem Wege zum Auftragnehmer beschädigt, oder sind bei Einlangen beim Auftragnehmer Abgänge oder Minderungen zu verzeichnen, so müssen diese Mängel und Abgänge vom Auftragnehmer umgehend beim Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter geltend gemacht werden. Ferner ist dem Auftraggeber sofort eine Verständigung zuzuleiten.
Geheimhaltung:
Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages streng geheimzuhalten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden sind. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechtigungen und sonstigen Unterlagen strikt geheimzuhalten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Hofmann offenzulegen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.
Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten.
Schlussbestimmungen:
Der Lieferant darf den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hofmann an Dritte weitergeben.
Sobald der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist Hofmann berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens.
Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Gerichtsstand ist Linz, Hofmann behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.
Einkaufsbedingungen
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